Als Immobilienbesitzer, der ein Haus oder eine Wohnung vermietet, profitieren Sie von regelmäßigen Mieteinnahmen. Allerdings gehen mit der Vermieterrolle auch gewisse Verpflichtungen einher. Ein häufiges Streitthema zwischen Vermietern und Mietern ist die Instandhaltung, beziehungsweise die Reparatur von Schäden und Mängeln in der Mieteinheit. Wir klären auf, welche Arbeiten in Ihren Zuständigkeitsbereich fallen und welche Mietersache sind.
Zunächst sollten Sie überprüfen, ob das Mietrechtsgesetz im Fall Ihrer Immobilie greift. In den meisten Fällen ist es bei der Vermietung uneingeschränkt gültig; etwa in geförderten Neubauten und in Altbauten, die über mindestens drei Wohnungen verfügen. Anderenfalls müssen Sie einen genauen Blick auf die Sonderregelungen werfen.
Grundsätzlich gilt: Sie sind als Vermieter dazu verpflichtet, die Mieteinheit so zur Verfügung zu stellen, wie es im ursprünglichen Mietvertrag geregelt wurde. Ist beispielsweise die Verwendung der Dusche durch Ihren Mieter nicht möglich, weil ein unverschuldeter Defekt vorliegt, müssen Sie diesen beseitigen. Denken Sie daran, dass Sie grundsätzlich als Vermieter auch für die Betriebskosten zuständig sind. Deshalb sollten Sie im Mietvertrag festlegen, dass die Betriebskosten seitens der Mieter übernommen werden.
In Hinblick auf die Wartung und Instandhaltung der Wohnung gilt, dass Sie den Erhalt der Mieteinheit gewährleisten und jeden (gesundheitlichen) Schaden von Ihren Mietern abwenden müssen. Dazu gehören auch die allgemeinen Bereiche im Gebäude, wie etwa die Fassade, der Zugang oder das Dach.
Kommt es in diesen Bereichen zu Abnutzungserscheinungen, sind Sie stets für die Ausbesserung verantwortlich. Die notwendigen Arbeiten für einen Vermieter können auch die Behebung von kleineren Feuchtigkeitsschäden oder den Austausch einer defekten Gegensprechanlage umfassen. Sind hingegen aufwendige Schritte wie die Erneuerung der Elektrik oder die Reparatur der Heizanlage notwendig, muss der Vermieter zeitnah einen Fachmann beauftragen.
Unvermeidbare Abnutzungen, die beispielsweise durch den Aufbau von Schränken entstanden sind, müssen in den vermieteten Räumlichkeiten überwiegend toleriert werden. Dem gegenüber steht eine sogenannte "übermäßige Abnutzung". Die genaue Definition ist erneut schwierig.
Sie können aber etwa mit einer verpflichtenden Ausbesserung des Mieters rechnen, wenn Schäden durch grobe Fahrlässigkeit oder sogar mit voller Absicht entstanden sind. Ein Beispiel wäre die Zerstörung einer Fensterscheibe durch das Ballspiel von den Kindern der Mieter. Dieser Schaden muss Ihnen nicht nur umgehend gemeldet, auch die Kosten für die Reparatur können auf den Mieter umgelegt werden.
Da die Pflichten für Vermieter durchaus komplex sein können – insbesondere, wenn Sonderregeln außerhalb des Mietrechtsgesetz greifen – bieten wir eine konkrete und individuelle Beratung für alle Immobilieneigentümer an. Egal, ob Sie über eine künftige Vermietung nachdenken oder bereits eine Einheit vermietet haben: Wir von Immobilia Obergruber helfen Ihnen, wenn etwas unklar ist und sind gern Ihr bewährter Ansprechpartner für Amstetten und die Region. Nutzen Sie die Gelegenheit für ein erstes Beratungsgespräch!