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Zimmer mit Flügeltüren, Balkon, Pflanzen, Tasche und Tasse auf dem Tisch

Änderungen in der Mietwohnung: Was ist gestattet und was nicht?

Als Mieter möchten Sie Ihre gemietete Wohnung oder das Haus sicherlich ganz nach Ihren Wünschen gestalten. Doch anders als im Eigentum ist nicht alles uneingeschränkt möglich – immerhin gehört die Immobilie letztlich Ihrem Vermieter. Einige Änderungen dürfen Sie ohne Zustimmung durchführen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Welche das sind und wann Sie doch besser genauer nachfragen, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Anpassungen (fast) ohne Einschränkungen

Die Gestaltung der Wände obliegt Ihrem persönlichen Geschmack, sofern Sie die erforderlichen Arbeiten selbst durchführen oder einen Maler beauftragen und bezahlen. Ebenso ist das Tapezieren grundsätzlich erlaubt. Im Zweifelsfall kann der Vermieter aber verlangen, dass Sie die Wohnung bei Kündigung des Mietverhältnisses in den Ursprungszustand zurückversetzen. Denken Sie also daran, dass eventuelle Zusatzarbeiten auf Sie zukommen, sofern noch einmal ein Umzug stattfindet.

Generell greift die Faustregel: Änderungen, die leicht wieder rückgängig gemacht werden können, werden toleriert. Darunter fallen zum Beispiel die Anbringung von Fußleisten, die Lackierung von Heizkörpern oder das Streichen von innen liegenden Türen.

Änderungen nach Absprache

Wenn Sie vorab Ihren Vermieter fragen, ob Sie einen in der Wohnung befindlichen Boden entfernen dürfen, ist die Verlegung eines neuen Bodenbelags ebenfalls kein Problem. Auch bei Sanierungsarbeiten müssen Sie nachfragen; selbst dann, wenn dies letztlich die Qualität der Wohnung steigert. Sie dürfen folglich nicht einfach neue Sanitäranlagen einbauen oder die Fenster austauschen; erst dann, wenn der Vermieter sein Okay gegeben hat.

Selten genehmigte Anpassungen

Umfangreiche Arbeiten wie der Einbau oder gar die Entfernung von Wänden werden nur in seltenen Fällen erlaubt. Manchmal sind sie auch grundsätzlich nicht möglich; beispielsweise, wenn Sie eine tragende Wand des Gebäudes entfernen wollen. Ebenso können Sie keine Durchgänge zumauern oder umgekehrt neue Türen schaffen.

Kostenübernahme der Änderungen

In den meisten Fällen tragen Sie als Mieter die Kosten für Ihre Umbauten; auch dann, wenn sie offiziell genehmigt wurden. Sorgen die Arbeiten für eine Aufwertung des Mietobjekts, kann aber auch individuell geregelt werden, dass Sie eine Aufwandsentschädigung erhalten. Beide Seiten profitieren schließlich von einer höheren Wohnqualität.

Wichtig: zur Sicherheit Vertrag aufsetzen

Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser – das Motto greift insbesondere bei aufwendigen und kostenintensiven Arbeiten, die Sie am Mietobjekt durchführen. Hat der Vermieter mündlich zugestimmt, dass Sie diese umsetzen dürfen, sollten Sie das Ganze noch einmal schriftlich festhalten. Regeln Sie auch, ob Sie im Fall eines Auszugs eine Art Ablöse für die Investition erhalten. Das bietet sich an, wenn die Änderung dem Vermieter etwa durch eine dann verbesserte Energiebilanz der Immobilie zugutekommt.

Beratung für Mieter und Vermieter in Anspruch nehmen

Dank unserer Hausverwaltungstätigkeit kennen wir von Immobilia Obergruber die exakten Regeln und Bestimmungen für Umgestaltungen in Mietobjekten. Gerne beraten wir Sie aus Vermieter- oder Mietersicht, was jeweils möglich oder akzeptabel ist. Natürlich helfen wir auch bei der konkreten Umsetzung weiter, beispielsweise durch die Vermittlung von qualifizierten Handwerkern aus unserem Netzwerk in Amstetten und der Umgebung.

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